Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Auftrag wird unter Zugrundelegung deutschen Rechts auf den nachstehenden Bedingungen erteilt. Dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen.


II Durchführung des Auftrags

1 Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten richtig und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen, Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens, unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und Geräte, auf dem jeweils kürzesten Weg auszuführen. Der Auftrag beginnt, wenn das Hilfsfahrzeug den Betrieb verlässt. Ist die tatsächliche Fahrstrecke kürzer als der Weg zwischen Betrieb und Einsatzort, so ist nur diese zu berechnen. Der Auftrag endet nach Rückkehr zum Betrieb oder nach Abschluss der Hilfeleistung und Weiterfahrt zu einem neuen Einsatz (Anschlussfahrt).

2 Wenn der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug gebracht werden soll, hat der Auftragnehmer das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände oder, wenn dies kostengünstiger ist, auf ein dem Unfall- oder Pannenort nahegelegenes Gelände eines zuverlässigen Dritten zu bringen oder dort in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeuges zu treffen.

3 Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden zum Betriebsgelände des Auftragsnehmers gebracht aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist , so verwahrt der Auftragsnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden.

4 Kann ein Auftrag, ohne dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, nicht erfolgreich abgeschlossen werden, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn der und hierfür in der Beschaffenheit des Fahrzeuges des Auftraggebers liegt, bzw. der Auftraggeber das Leistungshindernis zu vertreten hat. Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragsnehmer darüber hinaus eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu.

 

III Zahlung

1 Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrages und nach Zugang der Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angeben sind, zur Zahlung fällig spätestens 14 Tage nach Zugang, sofern nicht zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht.

2 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Grundforderung ist unbestritten entschädigungsfrei oder rechtskräftig festgestellt.

3 Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 zu.

 

IV Pfandrecht

1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag und/oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstandes zu. Wird das Auftragsentgelt nach Fälligkeit nicht bezahlt, so ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand zu seinem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren. Verzug, so kann der Auftragnehmer den Pfandverkauf, nur dem Halter/Eigentümer der Sache gegenüber schriftlich androhen. Nach Ablauf eines Monats nach der Androhung ist der Auftragnehmer zur Durchführung des Pfandverkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsdrohung genügt eine per Einschreiben / Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte dem Auftragsnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers. Ist die Pfandverkaufsandrohung unzu- stellbar, so ist ein Pfand verkauf nur zulässig, soweit eine neue Anschrift über das Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.


V Haftung

1 Bei Beförderungen (Bergen, Abschleppen) haftet ausschließlich der Unternehmer / Auftragnehmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft. Eine Haftung des Versicherungsnehmers bzw. Assisteurs kommt nicht in Betracht.

2 Bei Pannen- und Unfallhilfe haftet der Auftragnehmer aus diesem Vertrag, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von Hauptpflichten. Gleiches gilt bei deliktischen Ansprüchen, es sei denn, es handelt sich um Körperschäden. Eine Haftung des Versicherungsnehmers bzw. Assisteurs kommt nicht in Betracht.

3 Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber bzw. dem geschädigten Dritten schriftlich anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber bzw. Hilfesuchende verpflichtet Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Wurden Schäden oder Verluste persönlich geltend gemacht, so erteilt der Auftragnehmer hierfür dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden eine schriftliche Bestätigung.

4 Ist zum Erreichen des Auftragerfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgüter Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende dem Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadenersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Sachden, wenn dieser nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre. Eine Haftung des Versicherungsnehmers

bzw. Assisteurs kommt nicht in Betracht.


VI Schlichtungssteife

Macht der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende geltend, dass

a) Das Auftragsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet oder

b) Der Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so wirkt die zuständige Schlichtungsstelle nach deren Gründung auf Antrag des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden oder des Auftragnehmers auf eine gütliche Einigung der Sache hin. Der Antrag ist schriftlich

Im Falle a) binnen eines Monats nach Rechnungserteilung

Im Falle b)binnen eines Monats nach Rückgabe des Auftraggegenstandes unter genauer Darlegung der Beanstandung einzureichen. Der Rechtsweg wird durch Anrufung der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen. Stand Dezember 2023.